print

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FSPersAV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)

1.
Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.

2Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.

3Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt.

4Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.
2.

5Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a)
Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte,  insbesondere:
Organisation der Flugsicherungsstelle
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
Administrative Verfahren
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
Trainingsteam und Ausbilder
Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte,  insbesondere:
Örtliche Luftraumordnung
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
Allgemeine technische Ausrüstung
b)
Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. 1Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.
2.2

2Zweiter Trainingsabschnitt
a)
Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte,  insbesondere:
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
1Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b)

2Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen.
3Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26